• Antrag vom 16. Januar 2023

Antrag zur Überarbeitung des Energiekonzeptes für die Dreifeldhalle

Das Anschreiben an die Stadt Oberasbach können Sie hier lesen

• Antrag vom 27. Dezember 2021

Antrag zur Schaffung einer Stelle für die Umsetzung eines „umfassenden digitalen Bürgerangebotes“

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• Antrag vom 22. November 2021

Antrag zur zeitnahen Realisierung eines "umfassenden digitalen Bürgerangebotes" – gerade jetzt in Zeiten der "Corona-Pandemie"

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• Antrag vom 27. Juli 2021

Gemeinsam mit den Freien Wählern stellen wir den Antrag, dass die Stadt eine Person für das Aufgabengebiet der Stadtentwicklung einstellt.

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• Antrag vom 26. April 2021

Projekt „Kurve“ – Am S-Bahnhalt Bachstraße, Neusiedler Weg und Rudolfstraße
macht die Kreuzung Probleme


In der Stadtratssitzung vom 26. April 2021 forderten wir Maßnahmen zur Entschärfung der Kreuzung am S-Bahnhof Oberasbach. Unsere Stadträte setzten sich dafür ein, dass eine Kurve mit Gefahrenpotential, an der es bereits einen Unfall mit einem Radfahrer ereignet hat, an der Kreuzung von Bachstraße, Neusiedler Weg und Rudolfstraße entschärft wird. Mehr erfahren…

• Antrag vom 23.11.2020
Änderung Abrechnungszeittraum Trink-, Abwasser-, Niederschlagswasser auf Kalenderjahr

Von verschiedenen Seiten - sowohl von Mietern, Vermietern aber auch Eigenheimbesitzern - ist es teilweise mehrfach an uns herangetragen worden, ob seitens der Stadt Oberasbach als Eigentümer der Trinkwasserversorgungsanlagen, der Abrechnungszeitraum für den Bescheid über die Trinkwasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren nicht an das Kalenderjahr angeglichen werden könne. ALLE uns bekannten Wasserver-/Abwasserentsorger im nahen und fernen Umfeld der Stadt Oberasbach haben als Abrechnungszeitraum schon seit Langem das jeweilige Kalenderjahr gewählt, was den entsprechenden Bürgern, seien diese Mieter, Vermieter oder aber selbst Eigenheimbesitzer, im Hinblick auf Übersicht, Weiterverrechnung, etc., sehr entgegen kommen würde.

Folglich stellen wir hiermit den Antrag den Abrechnungszeitraum für den Gebührenbescheid über die Trinkwasser-/Abwasser-/Niederschlagswassergebühren n.M. ab dem 01.01.2021 am das Kalenderjahr anzupassen.

• Antrag vom 26.10.2020
Änderung Geschäftsordnung wegen zu kurzfristiger Termine und später zur Verfügungstellung von Unterlagen für den Stadtrat

da es in der Vergangenheit des Öfteren dazu kam, dass seitens der Stadtverwaltung Unterlagen, auch größeren Umfangs, sehr kurzfristig vorgelegt wurden und erst relativ spät in das Ratsinformationssystem (RIS) eingepflegt wurden, sahen wir und auch einige weitere Stadträte, uns mehrfach damit konfrontiert, dass eine vernünftige Einarbeitung in die verschiedenen, teils auch sehr komplexen Themen kaum zufriedenstellend möglich war und auch nicht unserem Anspruch genügte.

Wir möchten aber durch die folgenden Anträge jedem am Prozess beteiligten (Stadträte, etc.)

hiermit ausreichend Zeit geben, sich unseren Vorschlägen umfänglich widmen zu können.

  1. Antrag: Der letzte Satz unter § 25 Abs. (1) in der GO des Stadtrates „Die Tagesordnung kann spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden“, wird gestrichen, da im Rahmen einer vernünftigen Sitzungsvorbereitung und unseres (häufigen) Sitzungsturnus von Stadtratssitzungen und Ausschüssen eine solch kurzfristige Anpassung bei vernünftiger Planung und guter Vorbereitung unserer Ansicht nach NICHT notwendig ist. Auf die folgenden Anträge darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.

    Änderung aus der Stadtratssitzung vom 23. 11. 2020:
    Der letzte Satz unter § 25 Abs. 1 in der GeschO des Stadtrates wird wie folgt gefasst:
    "Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung in begründeten dringenden Ausnahmefällen ergänzt werden".

    Beschluss: mehrheitlich beschlossen dafür: 21 dagegen: 3 anwesend: 24

  2. Antrag: Der Absatz (4) unter § 25 (lautet momentan: „Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet“) der o.g. GO des Stadtrates wird im Sinne einer planungsoptimierten Vorbereitung für alle Beteiligten wie folgt neu formuliert:

    „Die Ladungsfrist beträgt mindestens 5 volle Werktage und kann nicht verkürzt werden. Dabei müssen mindestens 5 volle Werktage vor jeglicher Sitzung von Stadtratsmitgliedern (z.B. Stadtratssitzungen, Ausschüsse, Fraktionssprechersitzungen, Projektgruppen, Ortstermine, o.ä., etc.) sowohl die zugehörige Tagesordnung in deren Endfassung vorliegen, als auch sämtliche dazugehörigen Unterlagen vollständig im Ratsinformationssystem (RIS) eingepflegt sein, so dass diese darin für alle Stadträtinnen und Stadträte abrufbar sind.

    Beschluss der Stadtratssitzung vom 23. 11. 2020: mehrheitlich abgelehnt dafür: 2 dagegen: 22 anwesend: 24

  1. Antrag: Der § 25 der o.g. GO des Stadtrates wird durch den folgenden Absatz (5) ergänzt: „Ist eine rechtzeitige Vorlage der entsprechenden Unterlagen gemäß § 25 Abs. (4) nicht erfüllt, kann jeder einzelne Stadtrat auf Antrag in der entsprechenden Sitzung die Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes in dieser Sitzung mangelns fehlender Vorbereitungsmöglichkeit durch den Stadtrat ablehnen.“
  1. Antrag: Der § 25 der o.g. GO des Stadtrates wird um den folgenden Absatz (6) ergänzt: „Speziell die Ladungsfrist für Stadtratsklausuren wird dabei abweichend vom Abs. (4) auf mindestens 36 Werktage festgesetzt.“

    Beschluss der Stadtratssitzung vom 23. 11. 2020: mehrheitlich abgelehnt dafür: 2 dagegen: 22 anwesend: 24

  2. Antrag: Der § 33 der o.g. GO des Stadtrates wird um folgenden Zusatz ergänzt: „ Um die volle Konzentrationsfähigkeit aller Stadtratsmitglieder auch über oft lange Sitzungsdauer und auch bei komplexen Themen zu späterer Stunde zu gewährleisten, wird, auch um deren Verantwortung in Bezug auf Ihr durch die Bürger verliehenes Mandat vollumfänglich gerecht zu werden, eine maximale Sitzungsdauer bis spätestens 22:00 Uhr angesetzt. Ist bis dahin die angesetzte Tagesordnung nicht abgearbeitet, ist seitens der Stadtverwaltung eine neue Ladung anzusetzen. Dafür gelten wiederum die vorstehenden Fristen.“